1.
Der Verein führt den Namen Bridge-Verband Hamburg-Bremen e.V.
2.
Der Bridge-Verband Hamburg-Bremen hat seinen Sitz in Hamburg.
3.
Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
1.
Der Bridge-Verband Hamburg-Bremen - nachfolgend “Verband“ genannt - ist ein
Verband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage
pflegen und fördern.
Der Verband verpflichtet sich, die allgemeinen
Verbandsaufgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (DBV) in seinem
Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Er hat auf die Einhaltung der DBV-Satzung
und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu achten. Das Recht des DBV geht vor
Verbandsrecht.
2.
Zweck des Verbands ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesport
in seinem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren und dort die Aufgaben
wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen.
3.
Der Verband ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für
a) die Vertretung der Interessen des Bridgesports,
b) die Organisation des Bridgesports,
c) die Öffentlichkeitsarbeit und die
Information seiner Mitgliedsvereine über die Ereignisse und Entwicklungen im
regionalen Bridge-Geschehen,
d) die Wahrnehmung der Interessen seiner
Mitgliedsvereine im DBV,
e) die Organisation des Unterrichts- und
Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.
4.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
1.
Die Mitgliedschaft im Verband können rechtsfähige und nicht rechtsfähige
Bridge-Vereine erwerben, die
a) im Gebiet des Verbandes ihren Sitz haben,
b) den Bridge-Sport auf gemeinnütziger
Grundlage nach den vom DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern,
c) Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten
anbieten,
d) die Satzungen des Verbandes und des DBV in
ihren jeweiligen Fassungen sowie die
Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen
und entsprechend ausführen,
e)
in ihre Satzung die vom Verband und vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.
2.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind das
Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung beizufügen.
3.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des Verbandes gemeinsam mit
dem Präsidium des DBV.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss
schriftlich begründet und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen zugestellt werden. Dem Antragsteller steht gegen die Ablehnung der
Aufnahme ein Einspruch an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV zu, der
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Präsidenten des DBV
erhoben werden muss. Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch nicht statt,
erfolgt eine Abgabe an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.
4.
Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auch Anwendung für Vereine, in denen
in einer Abteilung Bridge entsprechend Ziff. 1 gespielt wird. Diese Vereine
werden hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband so
behandelt, als ob sie lediglich aus der Bridgeabteilung bestehen würden.
Gegenüber dem Verband gilt der Vorstand der
Bridgeabteilung als zur Vertretung des Vereins berechtigt, sofern der Vorstand
des Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung erklärt.
Die
Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet
1.
durch Austritt
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Erklärung
ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt
beschlossen hat.
2.
durch Ausschluss
Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden
wegen
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung,
eine Ordnung oder einen Beschluß des Verbandes oder des DBV,
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder
einer erheblichen Verletzung der Interessen des Verbandes oder des DBV, eines
anderen Bezirks/Landesverbandes,eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder
eines derer Organe,
c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen
des Verbandes oder des DBV widersprechen.
Über den Ausschluss entscheidet das Schieds-
und Disziplinargericht des DBV.
3.
durch Erlöschen
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins
erlischt,
a) wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst
hat. Die Auflösung ist dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist
das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung
beschlossen hat.
b) wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die
wesentlichen Bestimmungen gemäß §3 erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde.
Die
Mitgliedsvereine haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar oder
unmittelbar aus dem Satzungszweck des Verbandes ergeben. Sie können verlangen,
dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Verbandes gerecht
und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.
1.
Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des
Verbandes zu befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.
2.
Die Mitgliedsvereine unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit, und sie haben
ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg ist
erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Verbands- und DBV-Gerichtsbarkeit
ausgeschöpft worden sind.
3.
Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen.Bemessungsgrundlage für die
Beiträge ist die Anzahl der Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres
gegenüber dem jeweiligen Mitgliedsverein
die Zusage erteilt haben, über ihn den Beitrag für DBV und Verband abzuführen.
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem
DBV im ersten Quartal des Geschäftsjahres die aktuelle Mitgliederliste zu übersenden.
Die Höhe der Beiträge beschließt die
Hauptversammlung. Die Beiträge sind zu zahlen bis zum 30.6. des jeweiligen
Jahres.
4.
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung dem Verband
unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift mitzuteilen.
Die
Bestimmungen des §6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte
Mitglieder (§9), die
-
im Verband oder einem seiner Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben oder für
diese tätig werden,
-
an Veranstaltungen des Verbandes oder seiner Mitgliedsvereine teilnehmen,
-
Einrichtungen des Verbands oder seiner Mitgliedsvereine nutzen bzw. Leistungen
in Anspruch nehmen.
Die
Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport
besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Die
Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen oder Organisationen, die dem
Bridgesport nahe stehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag
als assoziierte Mitglieder
aufgenommen
werden.
Organe
des Verbandes sind
1.
die Hauptversammlung,
2.
das Präsidium,
3.
das Sportgericht,
4.
das Schieds- und Disziplinargericht.
1.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, in der die
Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte
wahrnehmen. Eine schriftliche
Vollmachterteilung
auf andere Mitglieder des Mitgliedsvereins ist zulässig.
2.
Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme
beschließen. Es müssen zugelassen werden: Die Mitglieder des Präsidiums und der
Verbandsgerichte, bis zu
zwei
Vertreter jedes Mitgliedsvereins, die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, bis zu
zwei Vertreter jedes assoziierten Mitglieds, die Referenten und Mitglieder von
Ausschüssen.
3.
Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl der
Personen, für die Beiträge an den Verband zu zahlen sind (s. §6 Ziff. 3).
a) Jeder Mitgliedsverein hat je angefangene 50
Mitglieder eine Stimme.
b) Mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins
kann nur einheitlich abgestimmt werden.
c) Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen
Mitgliedsverein im Verband sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
4.
Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und
der Gerichte,
b)
die Wahl der Kassenprüfer,
c)
die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d)
die Entlastung des Präsidiums,
e)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f)
die Aufnahme assoziierter Mitglieder,
g)
die Genehmigung des Haushaltsplanes,
h)
die Festsetzung von Beiträgen,
i)
den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten
an Grundstücken,
j)
die Änderung der Satzung,
k)
die Auflösung des Verbandes.
5.
Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (möglichst
im ersten Quartal) zusammen und wird vom Präsidium einberufen.
6.
Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und
mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen
schriftlich bekannt gegeben.
7.
Die Mitgliedsvereine können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die
schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis
zum 1. Dezember des laufenden
Geschäftsjahres
zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Hauptversammlung
gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der
Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich
anerkannt werden.
Dringlichkeitsanträge,
die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
8.
Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf
dieTagesordnung setzen. Solche Tagungsordnungspunkte müssen den
Mitgliedsvereinen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich
zugehen. Im übrigen bleibt auch für das Präsidium die Anwendung der
vorstehenden Ziff. 7 unberührt.
9.
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
10.
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
11.
Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich
vorgeschrieben ist.
Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder eines
Mitgliedsvereins ist geheim abzustimmen, sofern nicht die Satzung etwas anderes
vorsieht.
12.
Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Darüber hinaus soll das
Protokoll in knappen Zügen über Ablauf und Inhalt der Versammlung informieren.
Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen bekannt zu geben.
Auf
Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitgliedsvereine ist spätestens
zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens
einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen
schriftlich bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §11
sinngemäß.
1.
Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Verbandes. Es hat
insbesondere die Aufgabe,
a) die Verbandsarbeit im Sinne des in der
Satzung festgelegten Zweckes zu leiten,
b) die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,
c) den Verband zu führen, zu verwalten und
nach außen zu vertreten,
d) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele
des Verbandes festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und
seine Realisierung zu überwachen,
e) innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne für
jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu
überwachen,
f) die Finanzen des Verbandes kurz-, mittel-
und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der
Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.
2.
Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal vier
stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der
ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Präsidium und
ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und besonderer
Bedeutung.
Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet
mindestens eins der nachfolgenden Ressorts:
Ressort
1: Geschäftsführung / Verwaltung / Finanzen
Ressort
2: Sport / Turnierleiterwesen
Ressort
3: Unterrichtswesen
Ressort
4: Öffentlichkeitsarbeit
3.
Die Präsidiumsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedsvereins ist geheim abzustimmen.
Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende
gewählt.
Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der
Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang
statt, bei dem gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang
entscheidet das Los.
Die stellvertretenden Vorsitzenden werden nach
dem gleichen Verfahren gewählt.
Danach erfolgt die Wahl des ständigen
Vertreters des Vorsitzenden (einem Mitglied des bereits gewählten Präsidiums).
Das Verfahren ist wie bei der Wahl des Vorsitzenden.
Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl
eines neuen Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus,
bestimmt das Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten
Hauptversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführenden Mitglied.
4.
Der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
ständiger Vertreter. Jeder ist bis zu einem Geschäftsvolumen von € 500 allein
vertretungsberechtigt. Darüber hinaus gilt Gesamtvertretung.
5.
Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen
Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt den
Protokollführer. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder
sein ständiger Vertreter und zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Das Präsidium beschließt mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines
Mitglieds ist geheim abzustimmen. Das Präsidium kann Beschlüsse auch
schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.
6.
Für die Sitzungsniederschriften gilt §11 Ziff. 12 entsprechend. Die Protokolle
sind den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu geben.
7.
Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1.
Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Verbandes und seiner
Mitgliedsvereine in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichtes des Verbandes oder des DBV
fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von
Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den
Sportbetrieb des Verbandes gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung
oder anderen Bestimmungen des DBV zur Entscheidung übertragen werden.
Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des
Sportgerichtes ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der
Turnierordnung des DBV.
2.
Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren
Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des
Verbandes teilnehmen, verbindlich, soweit es nach der Satzung oder nach anderen
Bestimmungen
des DBV kein Rechtsmittel mehr gibt.
3.
Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei
stellvertetenden Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichtes werden von der
Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar sind nur
Personen, die nicht dem Vorstand des Verbandes oder einem Organ des DBV
angehören.
Das Verfahren der Wahl erfolgt entsprechend
der Regelung des § 13 Ziff. 3 dieser Satzung.
Die anderen Beisitzer werden in einem Wahlgang
gewählt. Aus diesem Kreise wird ein Vertreter des Vorsitzenden gewählt. Jeder
Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind
(Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht
zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten
Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten,
die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als
Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende
Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten
Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Die Mitglieder des Sportgerichtes bleiben bis
zur Wahl eines neuen Sportgerichtes im Amt.
4.
Das Sportgericht verfährt nach der jeweils gültigen „Verfahrensordnung für die
Sportgerichtsbarkeit sowie die Schieds- und Disziplinargerichtsbarkeit im DBV“
(-VO-).
5.
Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender
Anwendung der §§91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden.
6.
Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.
1.
Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Verbandes,
seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie der Organe, die in dieser
Satzungsbestimmung (§15 Ziff. 1e) näher bezeichnet sind, in allen Schieds- und
Disziplinarangelegenheiten. Es verfährt nach der jeweils gültigen – VO - . Es
ist insbesondere zuständig für
a) die Schlichtung von Streitigkeiten, die
sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft im Verband ergeben, auf Antrag des
Präsidiums des Verbandes,
b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen
gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Verbandes, auf Antrag
des Präsidiums des Verbandes,
c) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen
gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss eines Mitgliedsvereins,
auf Antrag des Präsidiums des Verbandes oder des vertretungsberechtigten Organs
dieses Mitgliedsvereins,
d) die Entscheidung über Berufungen gegen
Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten oder die Entscheidung von
Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der Mitgliedsvereine, soweit deren
Satzungen dies vorsehen,
e) die Schlichtung und gegebenenfalls
Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen, wenn es von einem
Organ angerufen wird. Organe in diesem Sinne sind die Organe des Verbandes, die
Mitgliedsvereine, die Referenten, die
Kassenprüfer,
die Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder.
2.Das
Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen
verhängen:
a) eine Verwarnung,
b) eine Geldbuße bis zur Höhe von € 200.--,
c) das Verbot der Ausübung von Ämtern und
Funktionen im Verband oder in einem seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf
Dauer,
d) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen
des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,
e) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen
des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer.
3.
Der Vorsitzende des Verbandes kann Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre
Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
4.
Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichtes
sowie der Kosten und Verfahrensdurchführung gilt §14 Ziff. 3 bis 6 dieser
Satzung analog. Dem Schieds - und Disziplinargericht sollte ein Volljurist
angehören.
Das
Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen
und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Das
Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Der
Verband ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die
Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen,
1.
ob die Buchführung des Verbandes ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen
Vorschriften ist,
2.
ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans
halten,
3.
ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und
ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des §2
dieser Satzung verwendet wurden.
Die
Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitgliedsvereine auf der
Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die
Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium des Verbandes angehören. Die
Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet
ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere Kassenprüfer einen
Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung.
Die
Satzung wird ergänzt durch Ordnungen, Richtlinien und Statuten, die für das
Erreichen der Satzungszwecke unseres Bezirkes erforderlich sind. Sie werden von
und von der Hauptversammlung beschlossen.
Die
Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §21 bleibt
unberührt.
Beschlüsse
über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, dürfen
erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche
Unbedenklichkeit bestätigt hat.
Die
Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte, die Referenten, die Mitglieder der
Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.
Die
Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen
gültigen Stimmen die Auflösung des Verbandes beschließen.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen des Verbandes unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die
Hauptversammlung beschließt, wer das Vermögen des Verbandes erhalten soll und
für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung
dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine
Zustimmung erteilt hat.
Diese
Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Groß-Meckelsen am 28. Februar 2009
beschlossen worden. Sie tritt unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft.
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