Recht Satzung Verband Teamliga-Statuten Schiedsgerichte Gemeinnützigkeit
Satzung Teamliga-Statuten Schiedsgerichte Gemeinnützigkeit
         
Download Satzung des Bridge-Verbands Hamburg-Bremen:

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Bridge-Verband Hamburg-Bremen e.V.
2. Der Bridge-Verband Hamburg-Bremen hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. 

 

§2
Zweck des Vereins

 

1. Der Bridge-Verband Hamburg-Bremen - nachfolgend “Verband“ genannt - ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) – nachfolgend „Bridgesport“ genannt - im Sinne des §52 Absatz 2 Satz 2 und 3 AO pflegen und fördern.
 Der Verband verpflichtet sich, die allgemeinen Verbandsaufgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (DBV) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Er hat auf die Einhaltung der DBV-Satzung und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu achten. Das Recht des DBV geht vor Verbandsrecht.

2. Zweck des Verbands ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesport in seinem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren und dort die Aufgaben wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen.

3. Der Verband ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für
 a) die Vertretung der Interessen des Bridgesports,
 b) die Organisation des Bridgesports,
 c) die Öffentlichkeitsarbeit und die Information seiner Mitgliedsvereine über die Ereignisse und Entwicklungen im regionalen Bridge-Geschehen,
 d) die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsvereine im DBV,
 e) die Organisation des Unterrichts- und Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.

4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§3
Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft im Verband können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Bridge-Vereine erwerben, die
 a) im Gebiet des Verbandes ihren Sitz haben,
 b) den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den vom DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern,
 c) Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anbieten,
 d) die Satzungen des Verbandes und des DBV in ihren jeweiligen    Fassungen sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen und entsprechend ausführen,
e) in ihre Satzung die vom Verband und vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind das Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung beizufügen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des Verbandes gemeinsam mit dem Präsidium des DBV.
 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich begründet und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt werden. Dem Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruch an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV zu, der innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Präsidenten des DBV erhoben werden muss. Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch nicht statt, erfolgt eine Abgabe an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.
4. Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auch Anwendung für Vereine, in denen in einer Abteilung Bridge entsprechend Ziff. 1 gespielt wird. Diese Vereine werden hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband so behandelt, als ob sie lediglich aus der Bridgeabteilung bestehen würden.
 Gegenüber dem Verband gilt der Vorstand der Bridgeabteilung als zur Vertretung des Vereins berechtigt, sofern der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung erklärt.

 

 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet
1. durch Austritt
 Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Erklärung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt beschlossen hat.
2. durch Ausschluss
 Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen
 a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Verbandes oder des DBV,
 b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Verbandes oder des DBV, eines anderen Bezirks/Landesverbandes,eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder eines derer Organe,
 c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen des Verbandes oder des DBV widersprechen.
 Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.
3. durch Erlöschen
 Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt,
 a) wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat. Die Auflösung ist dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat.
 b) wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die wesentlichen Bestimmungen gemäß §3 erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde.

 

 

§5
Rechte der Mitgliedsvereine

 

Die Mitgliedsvereine haben im Rahmen steuerlicher / gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorgaben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Satzungszweck des Verbandes ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 Abs. 4 - verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Verbandes gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.    

 

§6
Pflichten der Mitgliedsvereine

 

1. Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Verbandes zu befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.
2. Die Mitgliedsvereine unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit, und sie haben ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Verbands- und DBV-Gerichtsbarkeit ausgeschöpft worden sind.
3. Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen.Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Anzahl der Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres gegenüber dem  jeweiligen Mitgliedsverein die Zusage erteilt haben, über ihn den Beitrag für DBV und Verband abzuführen.
 Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem DBV im ersten Quartal des Geschäftsjahres die aktuelle Mitgliederliste zu übersenden.
 Die Höhe der Beiträge beschließt die Hauptversammlung. Die Beiträge sind zu zahlen bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres.
4. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung dem Verband unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift mitzuteilen.

 

 

§7
Pflichten von Personen / assoziierten Mitgliedern

 

Die Bestimmungen des §6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte Mitglieder (§9), die

- im Verband oder einem seiner Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben oder für diese tätig werden,
- an Veranstaltungen des Verbandes oder seiner Mitgliedsvereine teilnehmen,
- Einrichtungen des Verbands oder seiner Mitgliedsvereine nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.

 

 

§8
Ehrenmitglieder

 

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§9
Assoziierte Mitglieder

 

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen oder Organisationen, die dem Bridgesport nahe stehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag als assoziierte Mitglieder

aufgenommen werden.

 

§10
Organe

 

Organe des Verbandes sind

1. die Hauptversammlung,

2. das Präsidium,

3. das Sportgericht,

4. das Schieds- und Disziplinargericht.

 

§11
Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, in der die Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen. Eine schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder des Mitgliedsvereins ist zulässig.

2. Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme beschließen. Es müssen zugelassen werden: Die Mitglieder des Präsidiums und der Verbandsgerichte, bis zu
zwei Vertreter jedes Mitgliedsvereins, die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, bis zu zwei Vertreter jedes assoziierten Mitglieds, die Referenten und Mitglieder von Ausschüssen.

3. Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl der Personen, für die Beiträge an den Verband zu zahlen sind (s. §6 Ziff. 3).
 a) Jeder Mitgliedsverein hat je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme.
 b) Mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden.
 c) Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen Mitgliedsverein im Verband sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen.

4. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für
 a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Gerichte,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Aufnahme assoziierter Mitglieder,
g) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) die Festsetzung von Beiträgen,
i) den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken,
j) die Änderung der Satzung,
k) die Auflösung des Verbandes.

5. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (möglichst im ersten Quartal) zusammen und wird vom Präsidium einberufen.

6. Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekannt gegeben.

7. Die Mitgliedsvereine können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden
Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

8. Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagungsordnungspunkte müssen den Mitgliedsvereinen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen. Im übrigen bleibt auch für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziff. 7 unberührt.

9. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

10. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
 
11. Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder eines Mitgliedsvereins ist geheim abzustimmen, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.

12. Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Darüber hinaus soll das Protokoll in knappen Zügen über Ablauf und Inhalt der Versammlung informieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen bekannt zu geben.

 

 

§12
Außerordentliche Hauptversammlung

 

Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitgliedsvereine ist spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §11 sinngemäß.

 

§13
Präsidium

 

1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Verbandes. Es hat insbesondere die Aufgabe,
 a) die Verbandsarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Zweckes zu leiten,
 b) die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,
 c) den Verband zu führen, zu verwalten und nach außen zu vertreten,
 d) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Verbandes festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu überwachen,
 e) innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu überwachen,
 f) die Finanzen des Verbandes kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.

2. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Präsidium und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und besonderer Bedeutung.
 Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet mindestens eins der nachfolgenden Ressorts:
Ressort 1: Geschäftsführung / Verwaltung / Finanzen
Ressort 2: Sport / Turnierleiterwesen
Ressort 3: Unterrichtswesen
Ressort 4: Öffentlichkeitsarbeit

3. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedsvereins ist geheim abzustimmen.
 Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt.
 Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
 Die stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
 Danach erfolgt die Wahl des ständigen Vertreters des Vorsitzenden (einem Mitglied des bereits gewählten Präsidiums). Das Verfahren ist wie bei der Wahl des Vorsitzenden.
 Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist möglich.
 Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführenden Mitglied.

4. Der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist bis zu einem Geschäftsvolumen von € 500 allein vertretungsberechtigt. Darüber hinaus gilt Gesamtvertretung.

5. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
 Das Präsidium beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Das Präsidium kann Beschlüsse auch schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.

6. Für die Sitzungsniederschriften gilt §11 Ziff. 12 entsprechend. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu geben.

7. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Nicht zur Vorstandsarbeit gehören dabei u.a.
a) Leitung von Turnieren
b) Pflege und Gestaltung von Webseiten
c) Durchführung von Seminaren / Unterricht
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

 

§14
Sportgericht

 

1. Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Verbandes und seiner Mitgliedsvereine in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichtes des Verbandes oder des DBV fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Verbandes gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des DBV zur Entscheidung übertragen werden.
 Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichtes ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

2. Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des Verbandes teilnehmen, verbindlich, soweit es nach der Satzung oder nach anderen Bestimmungen des DBV kein Rechtsmittel mehr gibt.

3. Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei stellvertetenden Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichtes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand des Verbandes oder einem Organ des DBV angehören.
 Das Verfahren der Wahl erfolgt entsprechend der Regelung des § 13 Ziff. 3 dieser Satzung.
 Die anderen Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Aus diesem Kreise wird ein Vertreter des Vorsitzenden gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 Die Mitglieder des Sportgerichtes bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichtes im Amt.

4. Das Sportgericht verfährt nach der jeweils gültigen „Verfahrensordnung für die Sportgerichtsbarkeit sowie die Schieds- und Disziplinargerichtsbarkeit im DBV“ (-VO-).

5. Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden.

6. Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.

 

 

§15
Schieds - und Disziplinargericht

 

1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Verbandes, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie der Organe, die in dieser Satzungsbestimmung (§15 Ziff. 1e) näher bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarangelegenheiten. Es verfährt nach der jeweils gültigen – VO - . Es ist insbesondere zuständig für
 a) die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft im Verband ergeben, auf Antrag des Präsidiums des Verbandes,
 b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Verbandes, auf Antrag des Präsidiums des Verbandes,
 c) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss eines Mitgliedsvereins, auf Antrag des Präsidiums des Verbandes oder des vertretungsberechtigten Organs dieses Mitgliedsvereins,
 d) die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten oder die Entscheidung von Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der Mitgliedsvereine, soweit deren Satzungen dies vorsehen,
 e) die Schlichtung und gegebenenfalls Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen, wenn es von einem Organ angerufen wird. Organe in diesem Sinne sind die Organe des Verbandes, die Mitgliedsvereine, die Referenten, die Kassenprüfer, die Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder.

2.Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
 a) eine Verwarnung,
 b) eine Geldbuße bis zur Höhe von € 200.--,
 c) das Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Verband oder in einem seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,
 d) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,
 e) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Verbandes oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer.

3. Der Vorsitzende des Verbandes kann Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.

4. Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichtes sowie der Kosten und Verfahrensdurchführung gilt §14 Ziff. 3 bis 6 dieser Satzung analog. Dem Schieds - und Disziplinargericht sollte ein Volljurist angehören.

 

 

§16
Referenten und Ausschüsse

 

Das Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

 

Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

 

§17
Kassenprüfer

 

Der Verband ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen,

1. ob die Buchführung des Verbandes ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

2. ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,

3. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des §2 dieser Satzung verwendet wurden.

Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium des Verbandes angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung.

 

 

§18
Ordnungen, Richtlinien und Statuten

 

Die Satzung wird ergänzt durch Ordnungen, Richtlinien und Statuten, die für das Erreichen der Satzungszwecke unseres Bezirkes erforderlich sind. Sie werden von und von der Hauptversammlung beschlossen.

§19
Satzungsänderungen

 

Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §21 bleibt unberührt.

 

Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3) sind zu beachten.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

§20
Kostenerstattung

 

Die Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte, die Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.

 

§21
Auflösung des Verbandes

 

Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der

abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Verbandes beschließen.

 

§22
Steuerliche Vermögensbildung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Bridge-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Sofern im Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband nicht mehr existiert oder selbst nicht steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.


 

§23
Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Hamburg am 23. März 2019 beschlossen worden. Sie tritt unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft.